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   BGH, 31.08.2022 - I ZB 40/22   

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https://dejure.org/2022,26138
BGH, 31.08.2022 - I ZB 40/22 (https://dejure.org/2022,26138)
BGH, Entscheidung vom 31.08.2022 - I ZB 40/22 (https://dejure.org/2022,26138)
BGH, Entscheidung vom 31. August 2022 - I ZB 40/22 (https://dejure.org/2022,26138)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unzulässig

  • rechtsportal.de

    Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unzulässig

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 22.06.2021 - I ZB 28/21

    Rechtsmittel gegen Anberaumung eines Termins zur Abgabe der eidesstattlichen

    Auszug aus BGH, 31.08.2022 - I ZB 40/22
    Der Weg zu einer außerordentlichen (Rechts-)Beschwerde ist nicht eröffnet und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2021 - I ZB 28/21, juris Rn. 2 mwN).
  • BGH, 23.03.2021 - I ZB 5/21

    Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde eines Schuldners gegen einen Beschluss des

    Auszug aus BGH, 31.08.2022 - I ZB 40/22
    Gegen einen Beschluss in einem Zwangsvollstreckungsverfahren ist die Rechtsbeschwerde - mangels Zulässigkeit kraft gesetzlicher Bestimmung (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) - nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 2021 - I ZB 5/21, juris Rn. 2).
  • BGH, 09.12.2021 - I ZB 57/21

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines

    Auszug aus BGH, 31.08.2022 - I ZB 40/22
    Die Entscheidung des Beschwerdegerichts, die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, ist nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2021 - I ZB 57/21, juris Rn. 2 mwN).
  • LG Augsburg, 16.11.2021 - 43 T 2422/21

    Voraussetzungen für die Eintragung des Schuldners in das zentrale

    Auszug aus BGH, 31.08.2022 - I ZB 40/22
    Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Augsburg vom 16. November 2021 - 43 T 2422/21 - wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
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